Die Verdrängung missliebiger Ärzte
Vom Ausschluss zur Auswanderung: Dr. Max Markus

Der Fall von Max Markus aus dem schlesischen Gottesberg (Boguszów) zeigt, dass gerade bei jüdischen Ärzten die Initiative zum Ausschluss von der kassenärztlichen Tätigkeit häufig von lokalen Akteuren ausging – hier vom Verein der Knappschaftsärzte in Waldenburg (Wałbrzych).
14 Knappschaftsärzte erklärten am 22. September 1934, dass für sie „eine kassenärztliche Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Markus […] völlig ausgeschlossen“ sei, und sprachen sich gegen seine Wiederzulassung aus. Vermutlich verbarg sich hinter den ihm gegenüber vorgebrachten Vorwürfen (angebliches unkollegiales Verhalten und „Hamstern“ von Verschreibungsformularen) nichts anderes als Antisemitismus. Zwar klagte Markus gegen den Ausschluss und versuchte Schadensersatz geltend zu machen, doch bereitete er spätestens 1936 seine Auswanderung nach Palästina vor.
Als Kommunist ausgeschlossen: Dr. Werner Schmidt

Der praktische Arzt Werner Schmidt aus Reichenbach (Sachsen) wurde am 30. Mai 1933 „wegen kommunistischer Betätigung“ von der kassenärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Seiner Beschwerde dagegen gab der Reichsarbeitsminister am 7. November 1933 statt. Ein anschließender Prozess Schmidts gegen die KVD-Bezirksstelle Vogtland, die seine Kassenarzthonorare einbehalten hatte, endete mit einem Vergleich. Am 15. Mai 1935 wurde er vom Landgericht Plauen wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Die KVD schloss ihn daraufhin zum zweiten Mal von der kassenärztlichen Tätigkeit aus.

„… ein derartig gefährlicher Schädling des 3. Reiches“
Mit dem am 7. April 1933 von der deutschen Reichsregierung beschlossenen „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ wurden Beamte „nichtarischer Abstammung“ in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen. Dies galt auch für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die an staatlichen und städtischen Krankenhäusern, an Universitätskliniken und Gesundheitsämtern tätig waren.
Nur zwei Wochen später verfügte die Regierung ein ähnliches Vorgehen gegen die niedergelassenen Ärzte: Die „Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen“ des Reichsarbeitsministers Franz Seldte vom 22. April 1933 erklärte „die Tätigkeit von Kassenärzten nichtarischer Abstammung sowie von Kassenärzten, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben“, für beendet. Für den strengen Vollzug der Verordnung sorgten an erster Stelle die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die freigewordenen Kassenarztstellen erhielten bevorzugt Jungärzte, die der NSDAP angehörten oder nahestanden.